Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/17407 den, für die weitere Meinungsbildung auch wissenschaftliche Expertise einzuholen und zwei voneinander unabhängige Gutachten beauftragt. Das Vorgehen war Ergebnis einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Bundeshaushaltsordnung. 74. Abgeordnete Katja Kipping (DIE LINKE.) Erfolgten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) nach Kenntnis der Bundesregierung noch Bescheide zu Totalsanktionen bzw. werden solche in den aktuellen Eingliederungsvereinbarungen noch angedroht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 24. Februar 2020 Nach den vom Bundesverfassungsgericht mit dem o. g. Urteil erlassenen Übergangsregelungen ist auch bei wiederholten Pflichtverletzungen die monatliche Minderung auf höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Diese Übergangsregelung gilt bundesweit einheitlich für alle als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter. Die Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft wenden das Recht nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend an. Die Aufsicht führen hier die Länder. In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird es weiterhin vollsanktionierte erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) geben, da es sich gemäß der statistischen Konzeption immer dann um eine Vollsanktion handelt, wenn der Minderungsbetrag die Höhe des laufendenden Leistungsanspruchs übersteigt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um ELB deren Leistungen um mehr als 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert wurden. Vielmehr übersteigt bei diesen Personen der Minderungsbetrag ihren Leistungsanspruch, weil sie über Einkommen aus anderen Quellen (v. a. Erwerbseinkommen) verfügen, das bei der Ermittlung der Leistungshöhe angerechnet wird. Bei diesen ELB kann bereits eine Minderung von bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs dazu führen, dass die oder der ELB im statistischen Sinne vollsanktioniert ist. 75. Abgeordnete Katja Kipping (DIE LINKE.) Handelt es sich beim Satz in der aktuellen Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung „führen die Leistungsminderungen dazu, dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird, werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt“, der nach dem Satz über die Beschränkung der Minderung auch in Überschneidungsmonaten auf 30 Prozent folgt, um eine Totalsanktion oder nicht, und sollte nach Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) in der Eingliederungsvereinbarung nicht deutlich und allgemeinverständlich erklärt werden, was dieser Satz meint?

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