Drucksache 19/17407
– 56 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Jahr 2022 ausgewiesen. Diese Mindereinnahmen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entsprechen jeweils hälftig der Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Eine Untergliederung nach Betriebsgrößen liegt der Bundesregierung nicht vor.
72. Abgeordneter
Reginald Hanke
(FDP)
Wie hoch beliefen sich jeweils die Kosten für die
Erstellung der beiden Gutachten zum Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai
2019 in der Rechtssache C-55/118 zur Arbeitszeiterfassung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und gab es hierzu
Absprachen zwischen den beiden Bundesministerien?
73. Abgeordneter
Reginald Hanke
(FDP)
Wurden vor dem Inauftraggeben andere Möglichkeiten der Bewertung erwogen, und wenn nicht,
warum?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 28. Februar 2020
Die Fragen 72 und 73 werden zusammen wie folgt beantwortet.
Das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages genießt Verfassungsrang. Diesem Informationsanspruch
stehen Grundrechte Dritter gegenüber, hier – mit Nennung der Höhe des
jeweiligen Auftragsbudgets – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte
Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
vereinbar ist. Hierzu sind das parlamentarische Informationsinteresse
und das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Dritten
gegeneinander abzuwägen und im Wege der praktischen Konkordanz in
Ausgleich zu bringen.
Im Rahmen dieser Abwägung ist unter Beachtung aller Umstände des
Einzelfalls zu prüfen, ob eine Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in Betracht kommt, die
Antwort also nicht veröffentlicht, sondern ausschließlich dem entsprechend ermächtigten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Im Ergebnis dieser Abwägung ist daher die Antwort zu Frage 72 in Form einer
Anlage als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft und wird an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
übermittelt.*
Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 zur Arbeitszeiterfassung ist von erheblicher rechtlicher, aber auch sozialer,
wirtschaftlicher, politischer und praktischer Bedeutung. Daher muss die
Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils umfassend prüfen. Vor
diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschie*
Die Bundesregierung hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und
kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.