Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
– 55 –
Drucksache 19/17407
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales
71. Abgeordnete
Susanne Ferschl
(DIE LINKE.)
In welcher Höhe wurden Arbeitnehmer (alleinstehend, ohne Kinder, Steuerklasse I) unter Zugrundelegung des im jeweiligen Jahr mittleren Bruttoeinkommens sowie der davon abgeleiteten jeweils
gültigen Niedriglohngrenze (= 60 Prozent des
Bruttomedianeinkommens) durch die in den Jahren 2019 und 2020 erfolgten Absenkung des Beitragssatzes der Arbeitslosenversicherung durchschnittlich monatlich entlastet, und welche monatliche Entlastung ergab sich aus diesen Absenkungen im Gegenzug für Unternehmen (bitte nach
Betriebsgrößen aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 25. Februar 2020
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit betrug der
Median des monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes für in Vollzeit sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in der Kerngruppe zum Stichtag
31. Dezember 2018 (aktuellere Daten liegen nicht vor) rund 3.304 Euro.
Im Jahr 2018 galt ein Beitragssatz zur Arbeitsförderung in Höhe von
3,0 Prozent. Unabhängig von der Höhe ist der Beitragssatz zur Arbeitsförderung jeweils hälftig von Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu tragen. Der Arbeitnehmeranteil betrug somit im Jahr
2018 bei einem Bruttoarbeitsentgelt von rund 3.304 Euro rund 50 Euro
pro Monat. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2019 auf 2,6 Prozent abgesenkt; parallel erfolgte eine
weitere Absenkung per Beitragssatzverordnung um 0,1 Prozentpunkte
für die Jahre 2019 bis 2022, so dass der Beitragssatz ab dem 1. Januar
2019 bei 2,5 Prozent lag. Der Arbeitnehmeranteil betrug im Jahr 2019
somit bei einem Bruttoarbeitsentgelt von rund 3.304 Euro rund 41 Euro
pro Monat. Mit der ersten Änderung der Beitragssatzverordnung wurde
der Beitragssatz mit Wirkung zum 1. Januar 2020 nochmals um 0,1 Prozentpunkte abgesenkt, so dass der Beitragssatz aktuell bei 2,4 Prozent
liegt. Der Arbeitnehmeranteil beträgt somit im Jahr 2020 bei einem
Bruttoarbeitsentgelt von rund 3.304 Euro rund 40 Euro pro Monat.
Die bundeseinheitliche Schwelle des unteren Entgeltbereichs (entspricht
in Anlehnung an die Definition der OECD 2/3 des Medianentgelts aller
sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe) lag
zum Stichtag 31. Dezember 2018 bei rund 2.203 Euro. Im Jahr 2018
zahlten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dieses Entgelt rund
33 Euro pro Monat für Beiträge zur Arbeitsförderung, im Jahr 2019 rund
28 Euro pro Monat und im Jahr 2020 rund 26 Euro pro Monat.
Im Gesetzentwurf zum Qualifizierungschancengesetz waren als Mindereinnahmen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit 4,7 Milliarden Euro im Jahr 2019 bis 5,1 Milliarden Euro im Jahr 2022 geschätzt worden
sowie zusätzlich 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2019 bis 1,3 Milliarden
Euro im Jahr 2022 durch die Beitragssatzverordnung. Mit der ersten Änderung der Beitragssatzverordnung wurden weitere Mindereinnahmen in
Höhe von 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2020 bis 1,3 Milliarden Euro im