Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/17407
den, für die weitere Meinungsbildung auch wissenschaftliche Expertise
einzuholen und zwei voneinander unabhängige Gutachten beauftragt.
Das Vorgehen war Ergebnis einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 7 Bundeshaushaltsordnung.
74. Abgeordnete
Katja Kipping
(DIE LINKE.)
Erfolgten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16)
nach Kenntnis der Bundesregierung noch Bescheide zu Totalsanktionen bzw. werden solche in
den aktuellen Eingliederungsvereinbarungen noch
angedroht?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme
vom 24. Februar 2020
Nach den vom Bundesverfassungsgericht mit dem o. g. Urteil erlassenen
Übergangsregelungen ist auch bei wiederholten Pflichtverletzungen die
monatliche Minderung auf höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Diese Übergangsregelung gilt bundesweit einheitlich für alle als gemeinsame Einrichtungen organisierten Jobcenter. Die
Jobcenter in zugelassener kommunaler Trägerschaft wenden das Recht
nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechend an. Die Aufsicht führen hier die Länder. In der Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird es weiterhin vollsanktionierte erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) geben, da es sich gemäß der statistischen Konzeption
immer dann um eine Vollsanktion handelt, wenn der Minderungsbetrag
die Höhe des laufendenden Leistungsanspruchs übersteigt. Es handelt
sich hierbei allerdings nicht um ELB deren Leistungen um mehr als
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert wurden. Vielmehr
übersteigt bei diesen Personen der Minderungsbetrag ihren Leistungsanspruch, weil sie über Einkommen aus anderen Quellen (v. a. Erwerbseinkommen) verfügen, das bei der Ermittlung der Leistungshöhe angerechnet wird. Bei diesen ELB kann bereits eine Minderung von bis zu
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs dazu führen, dass die oder
der ELB im statistischen Sinne vollsanktioniert ist.
75. Abgeordnete
Katja Kipping
(DIE LINKE.)
Handelt es sich beim Satz in der aktuellen Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung „führen die Leistungsminderungen dazu,
dass kein Arbeitslosengeld II mehr gezahlt wird,
werden auch keine Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung abgeführt“, der nach dem Satz
über die Beschränkung der Minderung auch in
Überschneidungsmonaten auf 30 Prozent folgt,
um eine Totalsanktion oder nicht, und sollte nach
Auffassung der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen gemäß dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (1 BvL 7/16) in der Eingliederungsvereinbarung nicht deutlich und allgemeinverständlich erklärt werden, was dieser Satz
meint?