Drucksache 19/17407 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode irgendeinem Zusammenhang Gegenstand von Erörterungen in Gremien von Bundes- und Landesfinanzbehörden waren. Jahr Anzahl 2020 2019 2018 2017 2016 1 4 2 1 6 Journalisten 0 0 1 0 2 Unternehmen 0 0 0 0 0 Privatperson 1 4 1 1 4 Übrige 0 0 0 0 0 In Fällen, in denen eine Bezeichnung der Antragsteller nicht sicher möglich war, wurden diese als Privatperson gezählt. Die Sichtung bezog sich auf rund 1000 IFG-Anträge. Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall ein Bezug zu einer mehrere Jahre zurückliegenden Bund-Länder-Sitzung nicht erkannt wurde. Hinsichtlich der Frage nach Bundesbehörden wird davon ausgegangen, dass nur IFG-Anträge an das Bundesministerium der Finanzen gemeint sind. IFG-Anträge an andere Bundesbehörden – insbesondere auch an Bundesfinanzbehörden – werden im Bundesministerium der Finanzen nicht erfasst. Gleiches gilt für IFG-Anträge, die bei Landesbehörden eingereicht werden. Zur Frage einer Evidenz: Berufszugehörigkeiten von antragstellenden Personen sind für die Frage der Zugangsgewährung ohne Belang. Diese Berufe sind regelmäßig nicht bekannt und werden auch nicht gesondert erfasst. 16. Abgeordnete Lisa Paus (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Bei wie vielen Miethaushalten von in Berlin befindlichen Mietwohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben liegt die Mietbelastungsquote (vgl. Kapitel 6004 Haushaltsplan 2020, neuer Haushaltsvermerk 60.4) nach Kenntnissen der Bundesregierung über 30 Prozent (bitte nach Bundesbediensteten und übrigen aufschlüsseln), und wie viele der derzeit in Berlin befindlichen Mietwohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben liegen nach Kenntnissen der Bundesregierung über der im Berliner Mietendeckel gesetzlich festgelegten Mietobergrenzen und müssen neun Monate nach Verkündigung des Gesetzes abgesenkt werden (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 26. Februar 2020 Im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung hält die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) keine personenbezogenen Mieterdaten vor, aus denen u. a. Kenntnisse über die jeweilige Mietbelastungsquote der Mieterinnen und Mieter bundesanstaltseigener Wohnungen gezogen werden könnten.

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