Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –9– Drucksache 19/17407 Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 25. Februar 2020 Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451) wurde zum 1. Januar 2020 eine neue gesetzliche Definition des Einnahmebegriffs im Einkommensteuergesetz eingeführt. Danach sind bestimmte zweckgebundene Gutscheine oder entsprechende Geldkarten weiterhin Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Für Gutscheine und entsprechende Geldkarten, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist somit auch zukünftig die Inanspruchnahme bestimmter Steuervergünstigungen (wie z. B. die Inanspruchnahme der sog. 44-Euro-Freigrenze nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) möglich. Insoweit stimmt die Bundesregierung Ihrer Auffassung zu, „... dass eine Begrenzung der 44er Karte auf bestimmte Waren vom Gesetzgeber in § 8 des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen ist.“ Zur praktischen Umsetzung der neuen Regelungen zur Abgrenzung eines Sachbezugs von einer Geldleistung wird derzeit mit den Obersten Finanzbehörden der Länder ein BMF-Schreiben erarbeitet. Im Übrigen überprüft die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kontinuierlich etwaigen Aktualisierungsbedarf ihrer Merkblätter, darunter des ZAG-Merkblatts, beispielsweise aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage oder Anpassungen der Verwaltungspraxis. Ein aktueller Zeitplan für eine Überarbeitung des ZAG-Merkblatts existiert in der BaFin nicht. Steuerliche Fragen fallen zudem grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der BaFin und können folglich auch nicht Gegenstand eines BaFin-Merkblatts sein. 15. Abgeordnete Lisa Paus (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Wie viele Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren zu den Sitzungen zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden bei Bund und Ländern eingereicht (bitte nach Journalisten, Unternehmen, Privatpersonen und Übrige aufschlüsseln), und gibt es Evidenz dafür, dass spezielle Anspruchsgruppen besonders häufig von dem Auskunftsrecht in diesem Bereich Gebrauch machen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 26. Februar 2020 Die Frage wird so verstanden, dass nur Informationseinheitsgesetz (IFG)-Anträge erfragt sind, die speziell Sitzungen zwischen Bundesund Landesfinanzbehörden zum Gegenstand haben. Das sind insbesondere die institutionalisierten Sitzungen oder andere Besprechungen zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden. Nicht von der Frage erfasst sind IFG-Anträge, die sich auf Themen oder Materialen beziehen, die in

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