Drucksache 19/17407 13. Abgeordneter Hartmut Ebbing (FDP) –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wenn nein, setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission für die Aufnahme solcher Verhandlungen ein, oder plant die Bundesregierung ihren Vorsitz im Rat der Europäischen Union für die Aufnahme solcher Verhandlungen zu nutzen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 25. Februar 2020 Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die EU-Kommission verhandelt seit 2013 im Namen der EU mit China über ein Investitionsabkommen. Der zügige Abschluss des Abkommens mit signifikanten Zusagen Chinas im Bereich der Marktöffnung und zur Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist zentral für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit. Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen zwischen der EU und China, das auch die Senkung von Einfuhrzöllen betrifft, werden derzeit nicht geführt und von der Bundesregierung nicht angestrebt. 14. Abgeordneter Markus Herbrand (FDP) Wie verhalten sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Gründe für eine Überarbeitung des Merkblatts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) „Hinweise zum Anwendungsbereich des Gesetzes über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten“, bei dem u. a. Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bis 44 Euro pro Monat, sog. „44er Karte“, neu ausgelegt werden sollen (z. B. in § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Merkblatts des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes), zu dem Zeitplan, die die Bundesregierung für die Überarbeitung des Merkblatts anstrebt (bitte den aktuellen Zeitplan, aus dem hervorgeht, wann mit der Überarbeitung begonnen wurde und wann diese laut aktueller Planung abgeschlossen sein soll, in einer Tabelle einfügen), und inwieweit stimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in diesem Zusammenhang meiner Ansicht zu, dass eine Begrenzung der „44er Karte“ auf bestimmte Waren vom Gesetzgeber in § 8 des Einkommensteuergesetzes nicht vorgesehen ist, weshalb eine solche Warenbegrenzung der „44er Karte“ im Rahmen der Überarbeitung des besagten BaFin-Merkblatts nicht im Einklang mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers stünde und man somit von derselben ablassen muss (Antwort bitte begründen)?

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