Drucksache 19/17407
13. Abgeordneter
Hartmut Ebbing
(FDP)
–8–
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Wenn nein, setzt sich die Bundesregierung bei der
Europäischen Kommission für die Aufnahme solcher Verhandlungen ein, oder plant die Bundesregierung ihren Vorsitz im Rat der Europäischen
Union für die Aufnahme solcher Verhandlungen
zu nutzen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski
vom 25. Februar 2020
Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die EU-Kommission verhandelt seit 2013 im Namen der EU mit China
über ein Investitionsabkommen. Der zügige Abschluss des Abkommens
mit signifikanten Zusagen Chinas im Bereich der Marktöffnung und zur
Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist zentral für die Weiterentwicklung der bilateralen Zusammenarbeit. Verhandlungen über ein
umfassendes Abkommen zwischen der EU und China, das auch die Senkung von Einfuhrzöllen betrifft, werden derzeit nicht geführt und von
der Bundesregierung nicht angestrebt.
14. Abgeordneter
Markus Herbrand
(FDP)
Wie verhalten sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) die Gründe für
eine Überarbeitung des Merkblatts der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
„Hinweise zum Anwendungsbereich des Gesetzes
über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten“,
bei dem u. a. Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2
Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG), bis
44 Euro pro Monat, sog. „44er Karte“, neu ausgelegt werden sollen (z. B. in § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Merkblatts des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes), zu dem Zeitplan, die
die Bundesregierung für die Überarbeitung des
Merkblatts anstrebt (bitte den aktuellen Zeitplan,
aus dem hervorgeht, wann mit der Überarbeitung
begonnen wurde und wann diese laut aktueller
Planung abgeschlossen sein soll, in einer Tabelle
einfügen), und inwieweit stimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in diesem Zusammenhang meiner Ansicht zu, dass eine Begrenzung der „44er Karte“ auf bestimmte Waren vom
Gesetzgeber in § 8 des Einkommensteuergesetzes
nicht vorgesehen ist, weshalb eine solche Warenbegrenzung der „44er Karte“ im Rahmen der
Überarbeitung des besagten BaFin-Merkblatts
nicht im Einklang mit dem erklärten Willen des
Gesetzgebers stünde und man somit von derselben ablassen muss (Antwort bitte begründen)?