Drucksache 19/17407 – 82 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss vom 24. Februar 2020 Träger der praktischen Ausbildung können nach § 8 Absatz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) i. V. m. § 3 Absatz 2 Satz 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG sein, in denen der Orientierungseinsatz und mindestens ein Pflichteinsatz (in der allgemeinen Akutpflege, der allgemeinen Langzeitpflege oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege) durchgeführt werden kann. Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG sind: 1. zur Versorgung nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassene Krankenhäuser, 2. zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen und 3. zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 1, 72 Absatz 1 SGB XI und nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Für psychiatrische Krankenhäuser bedeutet dies, dass sie einerseits zur Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sein müssen. Andererseits müssen psychiatrische Krankenhäuser als Träger der praktischen Ausbildung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nach § 5 PflBG erreicht wird. Dazu müssen u. a. die Ausbildungsinhalte des Pflichteinsatzes in der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können. 111. Abgeordnete Kordula SchulzAsche (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Wann wird das geplante Gespräch zur Beratschlagung der momentanen Vergütungssituation von Kontrastmitteln mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), welches der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Thomas Gebhart während der Fragestunde vom 12. Februar 2020 ankündigte, stattfinden, und inwiefern wird die Bundesregierung danach berichten, um den Beitragszahlenden mehr Transparenz bei der Verwendung ihrer GKV-Beiträge zu gewährleisten (www.schulz-asche.de/muendliche-fr age-im-bundestag-zum-thema-kontrastmittelskan dal/ oder Protokoll 19/145 vom 12. Februar 2020, Frage 6)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 27. Februar 2020 Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgefordert, einen Sachstandsbericht zur Vergütung und Vertragsgestaltung im Bereich der Kontrastmittelversorgung bis zum 3. April 2020 zu übermitteln. Das BMG wird, wie in der Vergangenheit, einem Berichtswunsch des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages gerne nachkommen.

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