Drucksache 19/17407
–4–
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Finanzen
6. Abgeordnete
Gökay Akbulut
(DIE LINKE.)
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
daraus, dass die Türkei die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Kontoinformationen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz nicht umgesetzt hat, obwohl sie dies
eigentlich bis Ende des Jahres 2019 hätte machen
müssen (www.dtoday.de/startseite/wirtschaft_arti
kel,-Tuerkei-entgeht-vorerst-Aufnahme-in-Schwa
rze-Liste-der-der-EU-zu-Steueroasen-_arid,71040
1 .html), und wie gedenkt die Bundesregierung
wirksam gegen die daraus weiterhin erleichterte
Steuerhinterziehung, insbesondere auch Geldwäsche (zur Kenntnis: in der Türkei existiert ein, seit
2018 regelmäßig um sechs Monate verlängertes,
„Vermögens-Friedens-Gesetz“, wonach unter anderem auf in die Türkei gebrachtes Vermögen aus
dem Ausland nicht nach der Herkunft des Vermögens gefragt wird und darauf nur 1 Prozent Steuer
anfällt, www.aa.com.tr/tr/ekonomi/varlik-barisind
a-sure-uzatildi/1687284) in der Türkei vorzugehen, zumindest was das verdeckte Vermögen betrifft, das aus Deutschland in die Türkei gebracht
wird (bitte konkrete Maßnahmen auflisten)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski
vom 26. Februar 2020
Die Aktualisierung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke beruht stets auf einer einstimmigen Entscheidung
aller EU-Mitgliedstaaten. Folglich erfordert auch die Benennung eines
Drittstaates auf der Liste eine einstimmige Entscheidung.
Auf dem Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 18. Februar
2020 kamen die Mitgliedstaaten überein, die bisher auf türkischer Seite
erzielten Fortschritte, einen automatischen Austausch von Informationen
über Finanzkonten technisch zu ermöglichen, angemessen zu würdigen.
Auf Grundlage dieses Konsens fiel die einstimmige Entscheidung, der
Türkei für die Einführung des Austauschs von Informationen über Finanzkonten gemäß dem gemeinsamen Meldestandard der OECD Fristverlängerung bis 31. Dezember 2020 zu gewähren. Die Türkei verfügt
bereits über die notwendigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die
den Informationsaustausch ermöglichen. Zudem hat die Türkei bereits
die Notifizierung der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Zyperns) gegenüber der OECD angezeigt.
Um das Erfordernis der zeitnahen Einführung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten gegenüber der Türkei zu
unterstreichen, haben die Mitgliedstaaten in den Ratsschlussfolgerungen
zu der EU-Liste festgehalten, dass die noch notwendigen technischen
Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten umgehend zu treffen seien.