Drucksache 19/17407
– 82 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Weiss
vom 24. Februar 2020
Träger der praktischen Ausbildung können nach § 8 Absatz 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) i. V. m. § 3 Absatz 2 Satz 2 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG sein, in denen der Orientierungseinsatz und mindestens ein Pflichteinsatz (in der allgemeinen
Akutpflege, der allgemeinen Langzeitpflege oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege) durchgeführt werden kann.
Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 PflBG sind:
1. zur Versorgung nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
zugelassene Krankenhäuser,
2. zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 2, 72 Absatz 1 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen und
3. zur Versorgung nach den §§ 71 Absatz 1, 72 Absatz 1 SGB XI und
nach § 37 SGB V zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Für psychiatrische Krankenhäuser bedeutet dies, dass sie einerseits zur
Versorgung nach § 108 SGB V zugelassen sein müssen. Andererseits
müssen psychiatrische Krankenhäuser als Träger der praktischen Ausbildung gewährleisten, dass das Ausbildungsziel nach § 5 PflBG erreicht
wird. Dazu müssen u. a. die Ausbildungsinhalte des Pflichteinsatzes in
der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.
111. Abgeordnete
Kordula SchulzAsche
(BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
Wann wird das geplante Gespräch zur Beratschlagung der momentanen Vergütungssituation von
Kontrastmitteln mit dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), welches der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Thomas Gebhart während der Fragestunde vom
12. Februar 2020 ankündigte, stattfinden, und inwiefern wird die Bundesregierung danach berichten, um den Beitragszahlenden mehr Transparenz
bei der Verwendung ihrer GKV-Beiträge zu gewährleisten (www.schulz-asche.de/muendliche-fr
age-im-bundestag-zum-thema-kontrastmittelskan
dal/ oder Protokoll 19/145 vom 12. Februar 2020,
Frage 6)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs
Dr. Thomas Gebhart
vom 27. Februar 2020
Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgefordert, einen Sachstandsbericht zur Vergütung und Vertragsgestaltung im
Bereich der Kontrastmittelversorgung bis zum 3. April 2020 zu übermitteln. Das BMG wird, wie in der Vergangenheit, einem Berichtswunsch
des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages gerne nachkommen.
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