Drucksache 19/17407 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 28. Februar 2020 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verletzt das Neutralitätsgebot nicht, wenn ein Tweet ohne politische Aussage markiert wird. 69. Abgeordnete Dr. Franziska Brantner (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Welche Schritte hat die Bundesregierung u. a. im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes dagegen unternommen (bitte nach Nachverfolgung, Anzeige, Gespräche mit Facebook, weitere aufschlüsseln), dass Fake-Accounts den Inhalt von Konten der AfD oder aus deren Umfeld im Europawahlkampf öfffentlich verbreitet haben (www.t agesschau.de/faktenfinder/twitter-afd-101.html)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 27. Februar 2020 Die Bundesregierung hat gegen die genannten Fake Accounts keine Schritte unternommen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regelt, welche Verfahren die Anbieter von sozialen Netzwerken mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten müssen. Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte, die einen in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllen. Das unabhängig davon erfolgende Betreiben von sog. Fake Accounts wird von den im NetzDG geregelten Pflichten nicht erfasst. 70. Abgeordnete Joana Cotar (AfD) In welcher konkreten Höhe werden die, durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gering geschätzten, Mehrkosten für die Justiz der Länder in Bezug auf das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (unter Abschnitt VI. Gesetzesfolgen, 5. Weitere Kosten, Referentenentwurf) jährlich ausfallen, und wie kommt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf diese konkrete Berechnung? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange vom 25. Februar 2020 Wie bei den übrigen Ausführungen zu den Kosten und zum Erfüllungsaufwand in der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich um eine erste grobe Einschätzung, die im Rahmen der Erstellung des Regierungsentwurfs konkretisiert wird.

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