Drucksache 19/17407
– 54 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange
vom 28. Februar 2020
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verletzt
das Neutralitätsgebot nicht, wenn ein Tweet ohne politische Aussage
markiert wird.
69. Abgeordnete
Dr. Franziska
Brantner
(BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
Welche Schritte hat die Bundesregierung u. a. im
Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes dagegen unternommen (bitte nach Nachverfolgung,
Anzeige, Gespräche mit Facebook, weitere aufschlüsseln), dass Fake-Accounts den Inhalt von
Konten der AfD oder aus deren Umfeld im Europawahlkampf öfffentlich verbreitet haben (www.t
agesschau.de/faktenfinder/twitter-afd-101.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange
vom 27. Februar 2020
Die Bundesregierung hat gegen die genannten Fake Accounts keine
Schritte unternommen. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) regelt, welche Verfahren die Anbieter von sozialen Netzwerken mit mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern im Inland für den Umgang
mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten müssen. Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte, die einen in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestand des Strafgesetzbuches erfüllen. Das unabhängig davon
erfolgende Betreiben von sog. Fake Accounts wird von den im NetzDG
geregelten Pflichten nicht erfasst.
70. Abgeordnete
Joana Cotar
(AfD)
In welcher konkreten Höhe werden die, durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gering geschätzten, Mehrkosten für die
Justiz der Länder in Bezug auf das Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (unter Abschnitt VI. Gesetzesfolgen, 5. Weitere Kosten, Referentenentwurf) jährlich ausfallen, und
wie kommt das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz auf diese konkrete Berechnung?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Lange
vom 25. Februar 2020
Wie bei den übrigen Ausführungen zu den Kosten und zum Erfüllungsaufwand in der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich um
eine erste grobe Einschätzung, die im Rahmen der Erstellung des Regierungsentwurfs konkretisiert wird.