Drucksache 19/17407 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nur Material- und Portokosten verlangt werden können (siehe OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 – Az. 29 U 634/11; LG Frankenthal, Urteil vom 18. Dezember 2012 – Az. 6 O 281/12). Für die Durchführung einer Sperrung berechneten die Netzbetreiber den Stromlieferanten durchschnittlich 51,68 Euro (exkl. USt), wobei die Spannbreite der berechneten Kosten nach dem Monitoring zwischen ca. 3 und 175 Euro lag. Für eine Wiederherstellung der Versorgung einer Haushaltskundin bzw. eines Haushaltskunden wurden von den Netzbetreibern danach zwischen 3 und 225 Euro erhoben, durchschnittlich 54,94 Euro (exkl. USt). Während die meisten Stromlieferanten nach dem Ergebnis des Monitoring der Bundesnetzagentur ausschließlich die Kosten des mit der Sperrung und Wiederherstellung beauftragten Netzbetreibers an ihre Kundinnen und Kunden weitergegeben haben, haben 202 von 698 Lieferanten angegeben, zusätzliche eigene Kosten in Rechnung gestellt zu haben. Der im Folgenden genannte Durchschnittswert bezieht sich auf diese Stromlieferanten. Sie haben 2018 für die Durchführung einer Sperrung bei Anwendung der pauschalen Berechnung nach § 19 Absatz 4 StromGVV ihren Kundinnen und Kunden im Durchschnitt ca. 41,95 Euro (inkl. USt) berechnet, wobei die Spanne zwischen 2 und 199 Euro lag. Stromlieferanten, die keine pauschale Berechnung durchgeführt haben, haben ihren Kundinnen und Kunden im Schnitt 47,95 Euro (inkl. USt) in Rechnung gestellt, wobei die Spanne zwischen 5 und 150 Euro lag. Für die Wiederherstellung des Anschlusses berechneten die Stromlieferanten ihren Kundinnen und Kunden unter Anwendung der pauschalen Berechnung im Durchschnitt ca. 44,14 Euro (inkl. USt), wobei die Spanne von 2 bis 150 Euro reichte, ohne Anwendung der pauschalen Berechnung im Durchschnitt 48,88 Euro (inkl. USt) mit einer Spanne von ca. 5 bis 150 Euro. Die Bundesregierung prüft laufend, ob Änderungen des bestehenden rechtlichen Rahmens angezeigt sind. Die „Gebühren“ für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung einer Versorgung müssen allerdings bereits den tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten entsprechen. Nach § 19 Absatz 4 StromGVV können die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen der Kundin oder des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist der Kundin oder dem Kunden zu gestatten.

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