Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/17407 onen bundesweit bündelt, fachliche Beratung bereitstellt und einen Transfer von erfolgreichen Präventionsansätzen in Bundes-, Landes- und kommunale Strukturen gewährleisten soll. Hinzuweisen ist auch auf den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, den die Bundesregierung am 19. Februar 2020 beschlossen hat. Es soll insbesondere eine noch effektivere strafrechtliche Verfolgung von Hasskriminalität und die Verhängung härterer Strafen in diesem Bereich ermöglichen. Dies dient auch dem Schutz der Musliminnen und Muslime in Deutschland. Der Gesetzentwurf ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets, durch das das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere hundert zusätzliche Stellen für die bessere Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität erhalten. Insbesondere wird im Bundeskriminalamt eine Zentralstelle zur Bekämpfung der Hasskriminalität im Internet eingerichtet und ein Instrument zur Risikobewertung rechtsextremistischer Gefährder eingerichtet. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat bereits im Oktober 2019 ein „Hinweistelefon Rechtsextremismus/-terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter (RechtsEX)“ eingerichtet, über das Personen, die Hinweise auf Planungen rechtsextremistischer Gewalttaten haben oder Radikalisierungen bemerken, vertraulich Kontakt aufnehmen können. Auch diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Musliminnen und Muslime in Deutschland. 34. Abgeordnete Filiz Polat (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 44 Absatz 1 AufenthG aufgrund des Inkrafttretens des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes zum 1. August 2019 zusätzlich Zugang zu Integrationskursen erhalten (mit der Unterscheidung zwischen Personen mit „guter Bleibeperspektive“ und „arbeitsmarktnahen“ Personen ohne gute Bleibeperspektive), und wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass dadurch Personen, die sich in AnkER-Zentren oder Erstaufnahmeeinrichtungen befinden und nicht aus Syrien oder Eritrea kommen, damit faktisch zwischen neun und 18 Monaten zum Zugang zu Integrationskursen ausgeschlossen werden? Antwort des Staatssekretärs Dr. Markus Kerber vom 25. Februar 2020 Durch das Inkrafttreten des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetzes wurde § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 AufenthG a. F. geändert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes wurden vom 1. August 2019 bis zum 14. Februar 2020 im Rahmen verfügbarer Kursplätze 1.003 Berechtigungen für Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger oder dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, für die Teilnahme an einem Integrationskurs gemäß § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1a AufenthG („gute Bleibeperspektive“) sowie 4.434 Berechtigungen für sonstige Asylsuchende, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind und weitere Voraussetzungen er-

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