Drucksache 19/17407 22. Abgeordneter Markus Frohnmeier (AfD) – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Welche Landesparlaments- und Bundestagsabgeordneten der Fraktionen der Alternative für Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesamt für Verfassungsschutz oder den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachtet (www.focus.de/politik/de utschland/seit-2019-verdachtsfall-erstmals-beobac htet-der-verfassungsschutz-auch-afd-fluegel-politi ker_id_11655652.html)? Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke vom 25. Februar 2020 Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu konkreten operativen Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Eine Beantwortung zu etwaigen vom BfV beobachteten Personen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. Zudem kann die Frage nicht beauskunftet werden, da den Informationsansprüchen des Parlaments Grundrechte Dritter entgegenstehen (hier einzelner Abgeordneter), die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Eine Beauskunftung ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig. Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Personen und somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte.

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