Drucksache 19/17407 8. Abgeordneter Christian Dürr (FDP) –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Welche Annahmen legt die Bundesregierung ihrer Aussage im Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 auf Bundestagsdrucksache 19/14103 zugrunde, dass die bisher zur Überwindung der Folgen der deutschen Teilung aufgewendeten Mittel das durch den Solidaritätszuschlag erzielte Aufkommen übersteigen und dies auch bei einer Fortführung eines Teils der Ergänzungsabgabe weiterhin der Fall sein wird, und kann die Bundesregierung bestätigen, dass bei einer Betrachtung der Jahre 1995 bis 2019 die Einnahmen aus der Sonderabgabe des Solidaritätszuschlags die Ausgaben aus den Zahlungsverpflichtungen für den Solidarpakt I und II um 87 Mrd. Euro übersteigen (www.iwkoeln.de/fi leadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/202 0/Kurzgutachten_Soli-Reform_INSM.pdf, S. 13)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 21. Februar 2020 Die Annahmen, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass ein wiedervereinigungsbedingter Mehrbedarf des Bundes bestand und weiterhin besteht, wurden in der Gesetzesbegründung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ausführlich dargestellt (siehe Bundestagsdrucksache 19/14103). Die Bundesregierung kann die Aussage, dass bei einer Betrachtung der Jahre 1995 bis 2019 die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag die Ausgaben aus den Zahlungsverpflichtungen für der Solidarpakt I und II um 87 Mrd. Euro übersteigen, nicht bestätigen. Auch insoweit wird auf den Gesetzentwurf – insbesondere Abschnitt A Problem und Ziel – verwiesen. 9. Abgeordneter Christian Dürr (FDP) Sieht die Bundesregierung angesichts der aktuellen konjunkturellen Lage sowie aktueller Konjunktur- und Wachstumsprognosen, insbesondere in der Industrie (gerade Metall- und Elektroindustrie), die Notwendigkeit steuerlicher Entlastungen von Unternehmen bzw. von Veränderungen in der aktuellen Gestaltung der Unternehmensteuern)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 28. Februar 2020 Eine Notwendigkeit für konjunkturbedingte Änderungen des Unternehmensteuerrechts sieht die Bundesregierung derzeit nicht. Ungeachtet dessen sind mögliche gesetzliche Maßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung aktuell Gegenstand der Erörterungen innerhalb der Bundesregierung. Diese sind noch nicht abgeschlossen.

Select target paragraph3