Drucksache 19/17407 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen 6. Abgeordnete Gökay Akbulut (DIE LINKE.) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die Türkei die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Kontoinformationen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz nicht umgesetzt hat, obwohl sie dies eigentlich bis Ende des Jahres 2019 hätte machen müssen (www.dtoday.de/startseite/wirtschaft_arti kel,-Tuerkei-entgeht-vorerst-Aufnahme-in-Schwa rze-Liste-der-der-EU-zu-Steueroasen-_arid,71040 1 .html), und wie gedenkt die Bundesregierung wirksam gegen die daraus weiterhin erleichterte Steuerhinterziehung, insbesondere auch Geldwäsche (zur Kenntnis: in der Türkei existiert ein, seit 2018 regelmäßig um sechs Monate verlängertes, „Vermögens-Friedens-Gesetz“, wonach unter anderem auf in die Türkei gebrachtes Vermögen aus dem Ausland nicht nach der Herkunft des Vermögens gefragt wird und darauf nur 1 Prozent Steuer anfällt, www.aa.com.tr/tr/ekonomi/varlik-barisind a-sure-uzatildi/1687284) in der Türkei vorzugehen, zumindest was das verdeckte Vermögen betrifft, das aus Deutschland in die Türkei gebracht wird (bitte konkrete Maßnahmen auflisten)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 26. Februar 2020 Die Aktualisierung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke beruht stets auf einer einstimmigen Entscheidung aller EU-Mitgliedstaaten. Folglich erfordert auch die Benennung eines Drittstaates auf der Liste eine einstimmige Entscheidung. Auf dem Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) am 18. Februar 2020 kamen die Mitgliedstaaten überein, die bisher auf türkischer Seite erzielten Fortschritte, einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten technisch zu ermöglichen, angemessen zu würdigen. Auf Grundlage dieses Konsens fiel die einstimmige Entscheidung, der Türkei für die Einführung des Austauschs von Informationen über Finanzkonten gemäß dem gemeinsamen Meldestandard der OECD Fristverlängerung bis 31. Dezember 2020 zu gewähren. Die Türkei verfügt bereits über die notwendigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die den Informationsaustausch ermöglichen. Zudem hat die Türkei bereits die Notifizierung der EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Zyperns) gegenüber der OECD angezeigt. Um das Erfordernis der zeitnahen Einführung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten gegenüber der Türkei zu unterstreichen, haben die Mitgliedstaaten in den Ratsschlussfolgerungen zu der EU-Liste festgehalten, dass die noch notwendigen technischen Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs mit allen EU-Mitgliedstaaten umgehend zu treffen seien.

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