Drucksache 19/17407 – 84 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 24. Februar 2020 Über die im Bedarfsplan Schiene auf der Strecke angestrebten Fahrzeitersparnisse informiert das Projektinformationssystem (PRINS; www.bv wp-projekte.de). 114. Abgeordneter Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) In welcher Form hat die Bundesregierung die Länder um Anmeldungen konkreter Verkehrsprojekte für die Aufnahme für das „Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz“ gebeten (bitte beschreiben, ob es dazu einen schriftlichen Aufruf gab und das Datum dieses Aufrufs sowie die konkreten Adressaten benennen), und welche der Vorschläge der Länder fanden den Weg ins Gesetz, die ansonsten darin nicht vorzufinden gewesen wären? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 24. Februar 2020 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat den Entwurf des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes am 16. Oktober 2019 im Vorfeld des Kabinettbeschlusses allen Ländern zur Stellungnahme übersandt. Der Bundesrat hat sich im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu den im Gesetzentwurf enthaltenen Projekten geäußert. Der Forderung des Bundesrates, den Ausbau der Eisenbahnstrecke „Niebüll– Klanxbüll–Westerland (Marschbahn)“ in den Gesetzentwurf aufzunehmen, wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren entsprochen. 115. Abgeordnete Dr. Barbara Hendricks (SPD) Welche Voraussetzungen gibt es für Planung, Genehmigung und Betrieb von stationären Abgasreinigungsanlagen für gasförmige Lagerungsrückstände – sogenannte Entgasungsanlagen für Binnenschiffe an Bundeswasserstraßen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Enak Ferlemann vom 24. Februar 2020 Die Voraussetzungen für die Genehmigung von stationären Entgasungsanlagen richten sich nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Eine Annahmestelle mit Abluftreinigungsanlage für die Entgasung von Schiffsladetanks erfüllt die Kriterien einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. der Nr. 10.21 des Anhangs der 4. BImSchV. In Nr. 5.4.10.21.2 der TA Luft wird ausgeführt, dass zu den Behandlungsschritten der Anlagen nach Nr. 10.21 des Anhangs der 4. BImSchV auch eine „Restentleerung, Abgaserfassung und -reinigung oder Abwassererfassung und -reinigung“ zählen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV ist eine Anlage jedoch nur genehmigungsbedürftig, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie noch oder wieder

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