Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/17407
öffentliche Bekanntgabe entsprechender Informationen würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen
von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der
Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung
und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außenund sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland sind (§ 1 Abs. 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt
werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes und
somit auch für die Sicherheit der Bundesrepublik unerlässlich.
II. Darüber hinaus ist die Methodik der Gewinnung von Informationen
durch technische Aufklärung für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes besonders schützenswert. Dies gilt für laufende als auch abgeschlossene Vorgänge. Sofern solche Methoden der Informationsgewinnung beeinträchtigt würden, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik
Deutschland drohen. Das sonstige Informationsaufkommen des Bundesnachrichtendienstes wäre nicht ausreichend, um ein vollständiges
Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen
Aufklärung zu kompensieren.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen
bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND
ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben
die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber nur einem begrenzten Empfängerkreis ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das
Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Bundesnachrichtendienstes
zurückstehen.