Drucksache 19/17407 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2022 ausgewiesen. Diese Mindereinnahmen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit entsprechen jeweils hälftig der Entlastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Eine Untergliederung nach Betriebsgrößen liegt der Bundesregierung nicht vor. 72. Abgeordneter Reginald Hanke (FDP) Wie hoch beliefen sich jeweils die Kosten für die Erstellung der beiden Gutachten zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/118 zur Arbeitszeiterfassung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, und gab es hierzu Absprachen zwischen den beiden Bundesministerien? 73. Abgeordneter Reginald Hanke (FDP) Wurden vor dem Inauftraggeben andere Möglichkeiten der Bewertung erwogen, und wenn nicht, warum? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 28. Februar 2020 Die Fragen 72 und 73 werden zusammen wie folgt beantwortet. Das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages genießt Verfassungsrang. Diesem Informationsanspruch stehen Grundrechte Dritter gegenüber, hier – mit Nennung der Höhe des jeweiligen Auftragsbudgets – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er in überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Hierzu sind das parlamentarische Informationsinteresse und das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Dritten gegeneinander abzuwägen und im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen. Im Rahmen dieser Abwägung ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob eine Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in Betracht kommt, die Antwort also nicht veröffentlicht, sondern ausschließlich dem entsprechend ermächtigten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Im Ergebnis dieser Abwägung ist daher die Antwort zu Frage 72 in Form einer Anlage als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft und wird an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* Das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 zur Arbeitszeiterfassung ist von erheblicher rechtlicher, aber auch sozialer, wirtschaftlicher, politischer und praktischer Bedeutung. Daher muss die Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils umfassend prüfen. Vor diesem Hintergrund haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales entschie* Die Bundesregierung hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.

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