Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
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Drucksache 19/17407
Ergänzend hat die Bundesregierung eine entsprechende Erklärung zu
Protokoll des ECOFIN- Rates gegeben.
Im Kampf gegen Steuerhinterziehung besteht bereits jetzt im Rahmen
der zwischenstaatlichen Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern die
Möglichkeit des Informationsaustauschs mit der Türkei, der sowohl auf
Ersuchen, als auch spontan erfolgen kann.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind
nach den allgemeinen Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf eventuell
bestehende Risiken anzuwenden. Insbesondere sind nach § 15 des Geldwäschegesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn die
geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen ihrer Risikoanalyse oder
im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der geographischen Risiken
feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Allerdings ist die Türkei weder von der Financial Action Task Force, dem in diesem Bereich relevanten globalen
Standardsetzer, noch im einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie
(EU) 2015/849] als Drittstaat mit hohem Risiko gelistet, so dass keine
allgemeine Verpflichtung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten
besteht. Die Financial Action Task Force hat ihren Bericht zur Überprüfung der Türkei auf der Plenarversammlung im Oktober 2019 verabschiedet und veröffentlicht (www.fatf-gafi.org/countries/s-t/turkev/docu
ments/iner-turkev-2019.html). Über den weiteren Umgang mit den dort
festgestellten Defiziten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in einem follow up-Prozess unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen entschieden.
7. Abgeordneter
Fabio De Masi
(DIE LINKE.)
Betreibt oder plant die Bundesregierung eine Evaluierung des im Rahmen der Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geschaffenen Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen im
Bereich des Zahlungsverkehrs, insbesondere vor
dem Hintergrund der Kontroverse zum Zeitpunkt
der parlamentarischen Beschlussfassung und
wenn ja, über welche Daten bzw. Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bisher hinsichtlich Anfragen oder Anträgen von Banken in Deutschland
bei sogenannten Systemunternehmen im Rahmen
der Neuregelung seit Jahresbeginn (https://finance
fwd.com/de/sparkassen-apple-nfc/)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski
vom 24. Februar 2020
Die Regelung über den Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen
(§ 58a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Für eine Evaluierung der vorgenannten Regelung
bedarf es zumindest erster praktischer Erfahrungen mit der Anwendung
dieser Regelung. Die Bundesregierung wird die Regelung entsprechend
der Bitte der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren evaluieren. Bisher sind der Bundesregierung keine Anfragen oder Anträge
von Banken in Deutschland bei Systemunternehmen bekannt.