Drucksache 19/17407
129. Abgeordnete
Judith Skudelny
(FDP)
– 96 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Mit welcher Haltung wird die Bundesregierung
der Einladung des niederländischen Ministerie
van Infrastructuur en Waterstaat zum European
Plastic Pact begegnen (https://pluspack.com/new
s/eurropean-plastic-pact-2020/) und, wenn sie
nicht wahrngenommen wird, warum nicht?
Antwort des Staatssekretärs Jochen Flasbarth
vom 28. Februar 2020
Die Prüfung der Möglichkeit einer Teilnahme der Bundesregierung am
European Platics Pact ist noch nicht abgeschlossen.
130. Abgeordnete
Judith Skudelny
(FDP)
Ist zur Erreichung der Quoten im Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union § 14b (Bearbeitungsstand: 29. Januar 2020) unter anderem das chemische Recycling anrechenbar, und wenn ja, warum
wird das chemische Recycling im Verpackungsgesetz in Bezug auf die Anrechenbarkeit auf die
dortige Quote nicht angerechnet?
Antwort des Staatssekretärs Jochen Flasbarth
vom 28. Februar 2020
Recycling im Sinne des § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG) ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck
oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Verfahren des chemischen
Recyclings, welche die chemische Struktur von Abfällen verändern, fallen daher unter den Recyclingbegriff gemäß KrWG. Entsprechend können chemisch recycelte Abfälle auch zur Bestimmung der Quotenvorgaben des § 14 Absatz 2 KrWG (zukünftig: § 14 Absatz 1 KrWG) für die
Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen angerechnet werden.
Für systembeteiligungspflichtige Kunststoffverpackungen wird in § 3
Absatz 19 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hingegen der Begriff
der werkstofflichen Verwertung als eine Verwertung durch Verfahren,
bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für
eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt, definiert. Dies impliziert, dass dabei die chemische Struktur der Kunststoffverpackung beim
Prozess der werkstofflichen Verwertung erhalten bleiben muss. Entsprechend können die chemisch recycelten Kunststoffanteile zur Berechnung
der werkstofflichen Verwertungsquoten gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 VerpackG nicht angerechnet werden.
Dies stellt sicher, dass die Kunststoffverpackungen einer ökonomisch
günstigen, verfahrenstechnisch zuverlässigen und energetisch effizienten
werkstofflichen Verwertung zugeführt werden, zumal chemische Recyclingkapazitäten derzeit nicht großtechnisch zur Verfügung stehen.
Gleichwohl kann chemisches Recycling zur Erfüllung der Gesamtverwertungsquote systembeteiligungspflichtiger Kunststoffverpackungen
als auch zur Erfüllung der Recyclingquote der insgesamt erfassten Ab-
Select target paragraph3
Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents