Drucksache 19/17407
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Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
nur Material- und Portokosten verlangt werden können (siehe OLG
München, Urteil vom 28. Juli 2011 – Az. 29 U 634/11; LG Frankenthal,
Urteil vom 18. Dezember 2012 – Az. 6 O 281/12).
Für die Durchführung einer Sperrung berechneten die Netzbetreiber den
Stromlieferanten durchschnittlich 51,68 Euro (exkl. USt), wobei die
Spannbreite der berechneten Kosten nach dem Monitoring zwischen
ca. 3 und 175 Euro lag. Für eine Wiederherstellung der Versorgung einer
Haushaltskundin bzw. eines Haushaltskunden wurden von den Netzbetreibern danach zwischen 3 und 225 Euro erhoben, durchschnittlich
54,94 Euro (exkl. USt).
Während die meisten Stromlieferanten nach dem Ergebnis des Monitoring der Bundesnetzagentur ausschließlich die Kosten des mit der Sperrung und Wiederherstellung beauftragten Netzbetreibers an ihre Kundinnen und Kunden weitergegeben haben, haben 202 von 698 Lieferanten
angegeben, zusätzliche eigene Kosten in Rechnung gestellt zu haben.
Der im Folgenden genannte Durchschnittswert bezieht sich auf diese
Stromlieferanten. Sie haben 2018 für die Durchführung einer Sperrung
bei Anwendung der pauschalen Berechnung nach § 19 Absatz 4
StromGVV ihren Kundinnen und Kunden im Durchschnitt ca. 41,95 Euro (inkl. USt) berechnet, wobei die Spanne zwischen 2 und 199 Euro
lag. Stromlieferanten, die keine pauschale Berechnung durchgeführt haben, haben ihren Kundinnen und Kunden im Schnitt 47,95 Euro (inkl.
USt) in Rechnung gestellt, wobei die Spanne zwischen 5 und 150 Euro
lag. Für die Wiederherstellung des Anschlusses berechneten die Stromlieferanten ihren Kundinnen und Kunden unter Anwendung der pauschalen Berechnung im Durchschnitt ca. 44,14 Euro (inkl. USt), wobei
die Spanne von 2 bis 150 Euro reichte, ohne Anwendung der pauschalen
Berechnung im Durchschnitt 48,88 Euro (inkl. USt) mit einer Spanne
von ca. 5 bis 150 Euro.
Die Bundesregierung prüft laufend, ob Änderungen des bestehenden
rechtlichen Rahmens angezeigt sind. Die „Gebühren“ für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung einer Versorgung müssen allerdings bereits den tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten entsprechen.
Nach § 19 Absatz 4 StromGVV können die Kosten für strukturell vergleichbare Fälle auch pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen der Kundin oder des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist der
Kundin oder dem Kunden zu gestatten.