Drucksache 19/17407
22. Abgeordneter
Markus
Frohnmeier
(AfD)
– 14 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Welche Landesparlaments- und Bundestagsabgeordneten der Fraktionen der Alternative für
Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung vom Bundesamt für Verfassungsschutz
oder den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachtet (www.focus.de/politik/de
utschland/seit-2019-verdachtsfall-erstmals-beobac
htet-der-verfassungsschutz-auch-afd-fluegel-politi
ker_id_11655652.html)?
Antwort des Staatssekretärs Hans-Georg Engelke
vom 25. Februar 2020
Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu konkreten operativen Maßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV).
Eine Beantwortung zu etwaigen vom BfV beobachteten Personen – wie
gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht
erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile
der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch
die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf
den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen
der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet.
Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben
oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das
Staatswohl nicht in Kauf genommen werden.
Zudem kann die Frage nicht beauskunftet werden, da den Informationsansprüchen des Parlaments Grundrechte Dritter entgegenstehen (hier
einzelner Abgeordneter), die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Eine Beauskunftung ist zum Schutz öffentlicher Interessen
nicht erforderlich und daher unzulässig.
Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Personen und somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder
fallen, erteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen
Ordnung keine Auskünfte.