Drucksache 19/17407
– 10 –
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
irgendeinem Zusammenhang Gegenstand von Erörterungen in Gremien
von Bundes- und Landesfinanzbehörden waren.
Jahr
Anzahl
2020
2019
2018
2017
2016
1
4
2
1
6
Journalisten
0
0
1
0
2
Unternehmen
0
0
0
0
0
Privatperson
1
4
1
1
4
Übrige
0
0
0
0
0
In Fällen, in denen eine Bezeichnung der Antragsteller nicht sicher möglich war, wurden diese als Privatperson gezählt. Die Sichtung bezog sich
auf rund 1000 IFG-Anträge. Es ist nicht auszuschließen, dass im Einzelfall ein Bezug zu einer mehrere Jahre zurückliegenden Bund-Länder-Sitzung nicht erkannt wurde.
Hinsichtlich der Frage nach Bundesbehörden wird davon ausgegangen,
dass nur IFG-Anträge an das Bundesministerium der Finanzen gemeint
sind. IFG-Anträge an andere Bundesbehörden – insbesondere auch an
Bundesfinanzbehörden – werden im Bundesministerium der Finanzen
nicht erfasst. Gleiches gilt für IFG-Anträge, die bei Landesbehörden eingereicht werden.
Zur Frage einer Evidenz: Berufszugehörigkeiten von antragstellenden
Personen sind für die Frage der Zugangsgewährung ohne Belang. Diese
Berufe sind regelmäßig nicht bekannt und werden auch nicht gesondert
erfasst.
16. Abgeordnete
Lisa Paus
(BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN)
Bei wie vielen Miethaushalten von in Berlin befindlichen Mietwohnungen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben liegt die Mietbelastungsquote (vgl. Kapitel 6004 Haushaltsplan 2020, neuer
Haushaltsvermerk 60.4) nach Kenntnissen der
Bundesregierung über 30 Prozent (bitte nach Bundesbediensteten und übrigen aufschlüsseln), und
wie viele der derzeit in Berlin befindlichen Mietwohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben liegen nach Kenntnissen der Bundesregierung über der im Berliner Mietendeckel gesetzlich
festgelegten Mietobergrenzen und müssen neun
Monate nach Verkündigung des Gesetzes abgesenkt werden (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn
vom 26. Februar 2020
Im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der
EU-Datenschutzgrundverordnung hält die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) keine personenbezogenen Mieterdaten vor, aus denen u. a. Kenntnisse über die jeweilige Mietbelastungsquote der Mieterinnen und Mieter bundesanstaltseigener Wohnungen gezogen werden
könnten.