Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/17407 Ergänzend hat die Bundesregierung eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des ECOFIN- Rates gegeben. Im Kampf gegen Steuerhinterziehung besteht bereits jetzt im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern die Möglichkeit des Informationsaustauschs mit der Türkei, der sowohl auf Ersuchen, als auch spontan erfolgen kann. Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind nach den allgemeinen Vorschriften Maßnahmen in Bezug auf eventuell bestehende Risiken anzuwenden. Insbesondere sind nach § 15 des Geldwäschegesetzes verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, wenn die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Rahmen ihrer Risikoanalyse oder im Einzelfall, auch unter Berücksichtigung der geographischen Risiken feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann. Allerdings ist die Türkei weder von der Financial Action Task Force, dem in diesem Bereich relevanten globalen Standardsetzer, noch im einschlägigen Rechtsakt der Europäischen Union nach Artikel 9 Absatz 2 der EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] als Drittstaat mit hohem Risiko gelistet, so dass keine allgemeine Verpflichtung zur Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten besteht. Die Financial Action Task Force hat ihren Bericht zur Überprüfung der Türkei auf der Plenarversammlung im Oktober 2019 verabschiedet und veröffentlicht (www.fatf-gafi.org/countries/s-t/turkev/docu ments/iner-turkev-2019.html). Über den weiteren Umgang mit den dort festgestellten Defiziten bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wird in einem follow up-Prozess unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen entschieden. 7. Abgeordneter Fabio De Masi (DIE LINKE.) Betreibt oder plant die Bundesregierung eine Evaluierung des im Rahmen der Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes geschaffenen Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen im Bereich des Zahlungsverkehrs, insbesondere vor dem Hintergrund der Kontroverse zum Zeitpunkt der parlamentarischen Beschlussfassung und wenn ja, über welche Daten bzw. Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bisher hinsichtlich Anfragen oder Anträgen von Banken in Deutschland bei sogenannten Systemunternehmen im Rahmen der Neuregelung seit Jahresbeginn (https://finance fwd.com/de/sparkassen-apple-nfc/)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 24. Februar 2020 Die Regelung über den Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen (§ 58a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes – ZAG) ist Anfang des Jahres in Kraft getreten. Für eine Evaluierung der vorgenannten Regelung bedarf es zumindest erster praktischer Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelung. Die Bundesregierung wird die Regelung entsprechend der Bitte der Koalitionsfraktionen im parlamentarischen Verfahren evaluieren. Bisher sind der Bundesregierung keine Anfragen oder Anträge von Banken in Deutschland bei Systemunternehmen bekannt.

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