Drucksache 19/17407 129. Abgeordnete Judith Skudelny (FDP) – 96 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mit welcher Haltung wird die Bundesregierung der Einladung des niederländischen Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat zum European Plastic Pact begegnen (https://pluspack.com/new s/eurropean-plastic-pact-2020/) und, wenn sie nicht wahrngenommen wird, warum nicht? Antwort des Staatssekretärs Jochen Flasbarth vom 28. Februar 2020 Die Prüfung der Möglichkeit einer Teilnahme der Bundesregierung am European Platics Pact ist noch nicht abgeschlossen. 130. Abgeordnete Judith Skudelny (FDP) Ist zur Erreichung der Quoten im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union § 14b (Bearbeitungsstand: 29. Januar 2020) unter anderem das chemische Recycling anrechenbar, und wenn ja, warum wird das chemische Recycling im Verpackungsgesetz in Bezug auf die Anrechenbarkeit auf die dortige Quote nicht angerechnet? Antwort des Staatssekretärs Jochen Flasbarth vom 28. Februar 2020 Recycling im Sinne des § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Verfahren des chemischen Recyclings, welche die chemische Struktur von Abfällen verändern, fallen daher unter den Recyclingbegriff gemäß KrWG. Entsprechend können chemisch recycelte Abfälle auch zur Bestimmung der Quotenvorgaben des § 14 Absatz 2 KrWG (zukünftig: § 14 Absatz 1 KrWG) für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling von Siedlungsabfällen angerechnet werden. Für systembeteiligungspflichtige Kunststoffverpackungen wird in § 3 Absatz 19 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) hingegen der Begriff der werkstofflichen Verwertung als eine Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt, definiert. Dies impliziert, dass dabei die chemische Struktur der Kunststoffverpackung beim Prozess der werkstofflichen Verwertung erhalten bleiben muss. Entsprechend können die chemisch recycelten Kunststoffanteile zur Berechnung der werkstofflichen Verwertungsquoten gemäß § 16 Absatz 2 Satz 3 VerpackG nicht angerechnet werden. Dies stellt sicher, dass die Kunststoffverpackungen einer ökonomisch günstigen, verfahrenstechnisch zuverlässigen und energetisch effizienten werkstofflichen Verwertung zugeführt werden, zumal chemische Recyclingkapazitäten derzeit nicht großtechnisch zur Verfügung stehen. Gleichwohl kann chemisches Recycling zur Erfüllung der Gesamtverwertungsquote systembeteiligungspflichtiger Kunststoffverpackungen als auch zur Erfüllung der Recyclingquote der insgesamt erfassten Ab-

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